Gesetze für den Heilpraktiker
Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze für den Heilpraktiker und die Heilpraktikerausbildung.
Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der hier dargestellten Texte, wir zeigen nur die aktuell vom Bund bereitgestellten Gesetze dar! Gesetz auf der Webseite bei Juris öffnen.
Eine von uns überarbeitet Version gibt es hier als PDF zum Runterladen, natürlich ohne Gewährleistung! PDF
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1
Ausfertigungsdatum: 18.02.1939
Vollzitat:
"Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f iVm Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191 |
Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1975 +++)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
- a)
- wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- b)
- wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- d)
- wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
- f)
- wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
- g)
- wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- h)
- wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
- i)
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.