Gesetze für den Heilpraktiker
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG
Ausfertigungsdatum: 31.03.1952
Vollzitat:
"Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225; |
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018 |
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Fußnote
Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255, Zuständigkeit d. BMI auf d. BMJFG übergegangen vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 8 G v. 29.7.1964 I 560
I.
Die Approbation als Zahnarzt
§ 1
§ 2
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
- nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
- 5.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
- 2.
- der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 1a.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- 2.
- eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
- 2a.
- im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
- 3.
- die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
- 4.
- der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
- 5.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
- 6.
- in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
- 7.
- für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
- a)
- ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
- b)
- ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
- c)
- ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
§ 3
§ 4
§ 5
- 1.
- gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
- 2.
- nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 4.
- sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs,
- 3.
- den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis,
- 4.
- das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
- 5.
- das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- Beruf der betroffenen Person,
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
- 4.
- Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
- 5.
- Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.
II.
Eingliederung der Dentisten
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
III.
Sonderbestimmungen
§ 12
§ 13
- 1.
- der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
- 2.
- die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
§ 13a
- 1.
- den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
- 2.
- eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
- 3.
- seinen Berufsqualifikationsnachweis und
- 4.
- eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
- 2.
- ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
§ 14
§ 15
IV.
Zuständigkeiten
§ 16
§ 17
V.
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
- 1.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
- 2.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
§ 19
§ 20
§ 20a
- 1.
- Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und
- 2.
- die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
- 1.
- die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweise sind,
- 2.
- die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und
- 3.
- die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
- 1.
- ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben,
- 2.
- während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und
- 3.
- berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich ausübt.
- 1.
- von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
- 2.
- vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
§ 22
§ 23
§ 24
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung |
Berufsbezeichnung | Stichtag |
---|---|---|---|---|---|
Belgiё/ Belgique/ Belgien |
Diploma van tandarts/ Diplôme licencié en science dentaire |
|
Licentiaat in de tandheelkunde/ Licencié en science dentaire |
28. Januar 1980 | |
България |
Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен ‚Магистър‘ по ‚Дентална мед-ицина‘ с профес-ионална квалиф-икация ‚Магистър-лекар по дентална медицина‘ |
Факултет по дентална медиц-ина към Медиц-ински университет | Лекар по дентална медицина | 1. Januar 2007 | |
Česká republika |
Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor) |
Lékařská fakulta univerzity v České republice |
Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce |
Zubní lékař | 1. Mai 2004 |
Danmark | Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen) |
Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitets- fakultet |
Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen |
Tandlæge | 28. Januar 1980 |
Eesti | Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta |
Tartu Ülikool | Hambaarst | 1. Mai 2004 | |
Ελλάς | Πτυχίo Οδovτιατρικής | Παvεπιστήμιo |
Οδοντίατρος ή χειρούργος οδοντίατρος |
1. Januar 1981 | |
España |
Título de Licenciado en Odontología |
El rector de una universidad |
Licenciado en odontología |
1. Januar 1986 | |
France | Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire | Universités | Chirurgien- dentiste |
28. Januar 1980 | |
Hrvatska | Diploma „doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“ |
Fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj |
doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine | 1. Juli 2013 | |
Ireland |
|
|
|
28. Januar 1980 | |
Italia | Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria |
Università | Diploma di abilitazione all'esercizio della professione di odontoiatra | Odontoiatra | 28. Januar 1980 |
Κύπρος |
Πιστοποιητικό Εγγραφής Οδοντιάτρου |
Οδοντιατρικό Συμβούλιο | Οδοντίατρος | 1. Mai 2004 | |
Latvija | Zobārsta diploms | Universitātes tipa augstskola |
Rezidenta diploms par zobārsta pēcdiploma izglītības programmas pabeigšanu, ko izsniedz universitātes tipa augsts- kola un „Sertifikāts“ – kompetentas iestādes izsniegts dokuments,kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu zobārstniecībā |
Zobārsts | 1. Mai 2004 |
Lietuva |
Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo kvalifikaciją |
Universitetas |
Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo profesinę kvalifikaciją |
Gydytojas odontologas |
1. Mai 2004 |
Luxembourg | Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire | Jury d'examen d'Etat | Médecin-dentiste | 28. Januar 1980 | |
Magyarország | Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, röv.: dr. med. dent.) |
Egyetem | Fogorvos | 1. Mai 2004 | |
Malta |
Lawrja fil- Kirurġija Dentali |
Universita´ ta Malta | Kirurgu Dentali | 1. Mai 2004 | |
Nederland | Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen |
Faculteit Tandheelkunde |
Tandarts | 28. Januar 1980 | |
Österreich | Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Zahnheilkunde“ |
Medizinische Fakultät der Universität | Zahnarzt | 1. Januar 1994 | |
Polska |
Dyplom ukończenia studiów wyższych z tytułem „lekarz dentysta“ |
|
Lekarsko – Dentystyczny Egzamin Państwowy | Lekarz dentysta | 1. Mai 2004 |
Portugal | Carta de curso de licenciatura em medicina dentária |
|
Médico dentista | 1. Januar 1986 | |
România |
Diplomă de licenţă de medic dentist |
Universităţi | medic dentist | 1. Oktober 2003 | |
Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov„doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“ |
– Univerza | Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zoboz- dravnik/zobozdravnica |
Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine |
1. Mai 2004 |
Slovensko |
Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor zubného lekárstva“ („MDDr.“) |
– Vysoká škola | Zubný lekár | 1. Mai 2004 | |
Suomi/ Finland |
Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/ Odontologie licentiatexamen |
|
Terveyden- huollon oikeustur- vakeskuksen päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/ Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om god- kännande av praktisk tjänstgöring |
Hammaslääkäri/Tandläkare | 1. Januar 1994 |
Sverige | Tandläkarexamen |
|
Endast för examens- bevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialsty- relsen |
Tandläkare | 1. Januar 1994 |
United Kingdom |
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|
28. Januar 1980 |