Gesetze für den Heilpraktiker
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Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
* (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
PsychThG
Ausfertigungsdatum: 15.11.2019
Vollzitat:
"Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018 |
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119), geändert worden ist.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 15.11.2019 I 1604 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.9.2020 in Kraft. § 20 tritt gem. Art. 12 Abs. 1 am 23.11.2019 in Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1,
18 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Inhaltsübersicht
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 | Berufsbezeichnung, Berufsausübung |
§ 2 | Erteilung der Approbation |
§ 3 | Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung |
§ 4 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
§ 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen |
§ 6 | Verzicht |
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 | Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist |
§ 8 | Wissenschaftlicher Beirat |
§ 9 | Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums |
§ 10 | Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation |
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten |
§ 12 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten |
§ 13 | Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
§ 14 | Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind |
§ 15 | Dienstleistungserbringung in Deutschland |
§ 16 | Rechte und Pflichten |
§ 17 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
§ 18 | Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde |
§ 19 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 20 | Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation |
§ 21 | Regelungen über Gebühren |
§ 22 | Zuständigkeit von Behörden |
§ 23 | Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten |
§ 24 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
§ 25 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 26 | Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen |
§ 27 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
§ 28 | Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten |
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- 1.
- auf den Namen dieses Staates und
- 2.
- auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
§ 2 Erteilung der Approbation
- 1.
- das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- 1.
- eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten (Berufsqualifikation) nachweist,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlich sind.
§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- 1.
- eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachweist,
- 2.
- diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
- 3.
- mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
- a)
- die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
- b)
- die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nach diesem Gesetz prägen,
- 4.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 5.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 6.
- über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist und
- 2.
- geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
- 1.
- die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
- 2.
- dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
- 1.
- gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
- 2.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
- 3.
- Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 4.
- sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- 5.
- sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
§ 6 Verzicht
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
- 1.
- Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen und entweder zu behandeln oder notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
- 2.
- das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
- 3.
- Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
- 4.
- Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
- 5.
- gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
- 6.
- auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
- 7.
- berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln zu berücksichtigen,
- 8.
- aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
- 1.
- die hochschulische Lehre und
- 2.
- die berufspraktischen Einsätze.
- 1.
- im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und
- 2.
- im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht.
§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
- 1.
- einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
- 2.
- einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.
Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
- die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Fußnote
§ 11 Abs. 2 Satz 3 u. 4, Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2
§ 11 Abs. 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 +++)
§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- 1.
- diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
- 2.
- die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
- Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat,
- 2.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
- aa)
- in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
- bb)
- von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und
- cc)
- zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
- aa)
- in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und
- bb)
- zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- 1.
- die Angabe, dass die antragstellende Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmäßig in Deutschland niedergelassen ist,
- 2.
- die Angabe, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- die Angabe, dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland erforderlich ist.
§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
- 1.
- zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder
- 2.
- den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten nicht reglementiert ist.
§ 16 Rechte und Pflichten
§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- 1.
- einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich ist,
- 3.
- einen der beiden folgenden Nachweise:
- a)
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
- b)
- einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,
- 4.
- eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,
- 5.
- eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- 1.
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
- 2.
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
- 1.
- die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3,
- 3.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
- 4.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 5.
- die Fristen für die Erteilung der Approbation,
- 6.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
- 7.
- das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
Fußnote
§ 21 Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22 Zuständigkeit von Behörden
§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auswirken kann,
- 2.
- die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist oder
- 3.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
§ 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- 1.
- den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 2.
- den Verzicht auf die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut,
- 3.
- den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 4.
- den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung,
- 5.
- den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 6.
- den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
- 7.
- die Einschränkung der Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, sofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 8.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auszuüben, oder
- 9.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten auszuüben.
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere
- a)
- ihren Namen und Vornamen,
- b)
- ihr Geburtsdatum und
- c)
- ihren Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person,
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
- 4.
- Angaben zum Umfang der Entscheidung und
- 5.
- die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung gilt oder ab dem der Verzicht wirkt.
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9,
- 2.
- nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 8 oder
- 3.
- nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 6.
§ 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über
- a)
- ihren Namen und Vornamen,
- b)
- ihr Geburtsdatum,
- c)
- ihren Geburtsort, und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27 Abschluss von Ausbildungen
- 1.
- verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und
- 2.
- diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, um die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
- 1.
- ein besonderer Härtefall vorliegt und
- 2.
- davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätestens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen sein wird.